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BGH: Erhöhter Selbstbehalt beim Volljährigenunterhalt

Klaus-Eppele/Fotolia.com

Einem Elternteil kann der höhte Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen seines volljährigen Kindes zustehen, wenn das Kind seine erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund Krankheit verliert.  In solchen Fällen hat der Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt von 1.400 € (vor 2011) bzw. 1.500 € (seit 2011)

1. Sachverhalt

In diesem Verfahren geht es um die Rückforderung von Unterhalt aus übergegangenem Recht. Ein Sozialhilfeträger (= Kläger) hatte einer Tochter eine Eingliederungngshilfe gewährt. Diese forderte der Kläger nun zurück. Der Beklagte ist der Vater der Tochter und Renter. Er hatte zunächst Einkünfte von monatlich 1.372 €. Seit Juli 2009 hat er Einnahmen von 1.408 €. Die Vorinstanzen (Amtsgericht und Oberlandesgericht Köln) haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

2. Rechtlicher Hintergrund

Der BGH hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, welchen Selbstbehalt dem Beklagten gegenüber seiner volljährigen Tochter verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urt. v. 15.03.2006 – Az.: XII ZR 30/04 in: FamRZ 2006, 683).

Die Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien diverser Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Köln) regeln den Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind wie folgt:

- Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber minderjährigen sowie volljährigen privilegierten Kindern bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 €,
- Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber minderjährigen sowie volljährigen privilegierten Kindern bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900 € (notwendiger Selbstbehalt), seit 2011: 950 €.
- Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber den übrigen Kindern in der Regel mindestens 1.150 € (angemessener Selbstbehalt).

Demgegenüber beträgt der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern mindestens 1.400 € bzw. seit 2011 monatlich 1.500 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2012 (Az.: XII ZR 15/10)

Der BGH wies die Revision zurück und lehnte einen Rückforderungsanspruch ab. Der Beklagte sei nicht leistungsfähig, da der angemessene Selbstbehalt nicht gewahrt werde. Der in den Unterhaltstabellen angesetzte Selbstbehalt, den ein Unterhaltspflichtiger gegenüber einem Kind ansetzen könne, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dazu führt der BGH u.a. aus:

“Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten.

Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen.
Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit, wie hier durch den Eintritt einer Behinderung, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder wie hier sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte.

In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerhebliche Abstriche von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine übermäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Das gilt insbesondere, wenn er seinen Abkömmling im Falle eigener Bedürftigkeit nicht seinerseits auf Zahlung von Elternunterhalt wird in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 – XII ZR 75/04 – FamRZ 2006, 26, 28).

Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (…).

Der Senat hat mit ähnlichen Erwägungen bereits die Auffassung gebilligt, dass Abkömmlingen, die ihren Eltern Unterhalt schulden, ein erhöhter Selbstbehalt zu belassen sei (…). Dem ist auch die Düsseldorfer Tabelle gefolgt, die den angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt für den streitigen Unterhaltszeitraum auf 1.400 € festlegt (seit 2011: 1.500 €).”

Zwar hat der Beklagte ein Einkommen über 1.400 EUR und könnte zumindest bis 2011 Unterhalt zahlen, , doch er habe krankheits- und arbeitsbedingte Aufwendungen, die noch zu berücksichtigen seien.

4. Fazit

Die Regelungen über den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen betreffen immer einen Regelfall. In Ausnahmefällen können die Gericht davon abweichen. Einen Sonderfall sieht der BGH dann, wenn unterhaltsberechtigte volljährige Kind eine eigene Lebenstellung erlangt hatte und später wieder unterhaltsbedürftig wird. Hier gilt dann der höhere Selbstbehalt von derzeit 1.500 €.

5. Quelle

BGH, Urteil vom 18.01.2012 (Az.: XII ZR 15/10)

Fotonachweis: Klaus-Eppele/Fotolia.com

Artikel zu dieser Entscheidung von anderen Blogs:
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http://www.jurablogs.com/de/go/kindesunterhalt-54-jaehrige-tochter oder
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http://www.arbeit-familie.de/2012/02/14/kindesunterhalt-enkelunterhalt-hier-schon/ 
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http://wir-htw.blogspot.com/2012/02/unterhaltspflicht-der-eltern-gegenuber.html

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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
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