12200 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2009 – Anstieg um 40 % gegenüber 2005
Sorgerechtsentzüge haben im Vergleich zu 2005 erheblich – um 40 % – zugenommmen. Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug ist dagegen gegenüber 2008 leicht zurückgegangen (– 0,7%), wobei es erhebliche Schwankungen in den Bundesländern gabe. Im Saarland wurden 31 % mehr Sorgerechtsentzüge vorgenommen, während in Berlin 36 % weniger Maßnahmen ergriffen worden.
2.300 Mal wurde dem Jugendamt nur das Aufenthaltsbestimmungsrechts zugesprochen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts.
Dies teilte das Statistische Bundesamt (Pressemitteilung Nr.250 vom 15.07.2010 sowie Zahl der Woche Nr.021 vom 24.05.2011) mit.
1. Rechtlicher Hintergrund
Gem. § 1666 I BGB kann die elterliche Sorge entzogen werden, wenn für das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes eine Gefahr besteht und die Eltern nicht in der Lage sind diese abzuwenden.
Das Gericht hat sich hierbei auf Maßnahmen zu beschränken, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr vom Kind abzuwenden. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Schwere des Eingriffs in einem angemessen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, hier das Wohl des Kindes.
Nach § 1666a BGB ist die Trennung des Kindes nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise abzuwenden ist.
Im Falle des § 1675 BGB kann die elterliche Sorge ruhen, d.h. dass der betroffene Elternteil das Sorgerecht zwar noch innehat, zu seiner Ausübung aber nicht berechtigt ist.
Nach § 1693 BGB kann das Familiengericht die Unterbringung des Kindes anordnen und einen Pfleger bestellen, wenn die Eltern rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind.
Wenn das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzorgen wird und das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt, sind diese zum Unterhalt verpflichtet.
2. Fazit
Interessant wäre zu erfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kinder wieder zu ihren Eltern zurückgehen können. Das einfache “Wegsperren” der Kinder in Heimen ist hier genauso wenig eine Lösung wie die vorschnelle Zurückführung der Kinder in alte Verhältnisse. Die Presseberichte über Kindesmisshandlungen führen sicherlich dazu, daß Jugendämter genauer hinsehen und schneller eingreifen. Es kann andererseits auch nicht dazu führen, daß – so wie der Kollege Rechtsanwalt Munzinger auf seinem Blog ausführt – Gericht und Jugendämter verrückt spielen und das Sorgerecht ”aus fadenscheinigen, zumindest fragwürdigen Gründen entzogen wird“. Die Frage, die sich hier jetzt stellt: wurde früher aus den gleichen Gründen das Sorgerecht seltener entzogen oder haben sich die Verhältnisse so geändert, daß die Gericht und Jugendämter gezwungen sind, das Sorgerecht zu entziehen? Die Statistiken sagen nur etwas darüber aus, ob und was veranlaßt wurde, nicht unbedingt aus welchen Gründen.
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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